Rauchmelderpflicht

Seit Jahren fordern Feuerwehren und Brandschutzverbände eine flächendeckende Rauchmelderpflicht in Deutschland. Denn Brände können mit diesen Geräten zwar nicht verhindert, dafür aber die Bewohner einer Wohnung rechtzeitig vor einer solchen Gefahr gewarnt werden.

Die meisten Brandopfer gibt es nachts, denn im Schlaf wird der Geruchssinn abgeschaltet und die giftigen Dämpfe, die bei einem Brand entstehen, können nicht wahrgenommen werden.

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Rauchmelderpflicht für Privathaushalte in Deutschland

Dass Rauchmelder effektiv sind, zeigt das Beispiel USA, wo Rauchmelder bereits seit 40 Jahren in Wohnungen und Wohngebäuden installiert werden müssen. In dieser Zeit ging die Zahl der Brandopfer um beachtliche 50 % zurück!

Rauchmelderpflicht in den Bundesländern

Rauchmelderpflicht

Im Jahr 2003 führte Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland die Rauchmelderpflicht ein. Seit dem folgen auch die anderen Bundesländer nach und nach. Mittlerweile haben alle 16 Bundesländer eine entsprechende Pflicht eingeführt.

Die Bundesländer können die Regelungen dabei selbst ausgestalten, da Brandschutz Ländersache ist. Bisher sind die Bestimmungen aber dahin gehend einig, welche Räume mit Rauchmeldern auszustatten sind. Demnach müssen in

  • Schlaf- und
  • Kinderzimmern sowie in
  • Fluren, die als Fluchtwege dienen

Melder angebracht werden. Wer für Anschaffung, Installation und Wartung verantwortlich ist, ist aber unterschiedlich geregelt. Wenn der Vermieter die Kosten übernehmen muss, darf er diese zum Teil auf die Miete umlegen.

Die Wartungskosten dürfen zu den Nebenkosten dazugerechnet werden. Details hierzu sind in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) geregelt.

Eine Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie in der unteren Tabelle.

Wo gilt die Rauchmelderpflicht für Privathaushalte in Deutschland?

BundeslandRauchmelderpflichtErläuterungZuständigkeit
Baden-Württemberg

LBO
Pflicht seit 10.07.2013 für Neu- und Umbauten;
Übergangsfrist für Bestandsgebäude bis 31.12.2014
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) Vermieter sind verantwortlich für den Einbau;
Mieter sind in der Regel für die Wartung verantwortlich
Bayern

LBO
Pflicht seit 01.01.2013 für Neu- und Umbauten;
Übergangsfrist für Bestandsgebäude bis 31.12.2017
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) Vermieter sind verantwortlich für den Einbau;
Mieter sind in der Regel für die Wartung verantwortlich
Berlin

LBO
für Neu- und Umbauten ab 01.01.2017
Übergangsfrist für Bestandsbauten: bis 31.12.2020
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) Pflicht für den Einbau: Vermieter/Eigentümer
Betriebsbereitschaft & Wartung: Mieter
Brandenburg

LBO
für Neu- und Umbauten ab 01.07.2016;
Übergangsfrist für Bestandsbauten: bis 31.12.2020
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) für den Einbau & Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Bremen

LBO
Pflicht seit 01.05.2010 für Neu- und Umbauten;
Übergangsfrist für Bestandsgebäude bis 31.12.2015
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) Vermieter sind verantwortlich für den Einbau;
Mieter sind in der Regel für die Wartung verantwortlich
Hamburg

LBO
Pflicht seit 01.04.2006 für Neu- und Umbauten;
Pflicht seit 31.12.2010 für Bestandsgebäude
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) Vermieter sind verantwortlich für den Einbau und die Wartung
Hessen

LBO
Pflicht seit 24.06.2005 für Neu- und Umbauten;
Übergangsfrist für Bestandsgebäude bis 31.12.2014
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) Vermieter sind verantwortlich für den Einbau;
Mieter sind in der Regel für die Wartung verantwortlich
Mecklenburg-Vorpommern

LBO
Pflicht seit 01.09.2006 für Neu- und Umbauten;
Pflicht seit 31.12.2009 für Bestandsgebäude
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) Vermieter sind verantwortlich für den Einbau und die Wartung
Niedersachsen

LBO
Pflicht seit 01.11.2012 für Neu- und Umbauten;
Übergangsfrist für Bestandsgebäude bis 31.12.2015
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) Vermieter sind verantwortlich für den Einbau;
Mieter sind in der Regel für die Wartung verantwortlich
Nordrhein-Westfalen

LBO
Pflicht seit 01.04.2013 für Neu- und Umbauten;
Übergangsfrist für Bestandsgebäude bis 31.12.2016
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) Vermieter sind verantwortlich für den Einbau;
Mieter sind in der Regel für die Wartung verantwortlich
Rheinland-Pfalz

LBO
Pflicht seit 23.12.2003 für Neu- und Umbauten;
Pflicht seit 12.07.2012 für Bestandsgebäude
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) Vermieter sind verantwortlich für den Einbau und die Wartung
Saarland

LBO
Pflicht seit 01.06.2004 für Neu- und Umbauten;
Keine Pflicht für Bestandsgebäude
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) Vermieter sind verantwortlich für den Einbau und die Wartung
Sachsen

LBO
Pflicht ab 01.01.2016 für Neu- und Umbauten. Übergangsfrist für Bestandswohnungen nicht geplant.Geplant für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) Pflicht für den Einbau: Vermieter/Eigentümer
für die Wartung/Betriebsbereitschaft: Mieter, es sei denn, der Eigentümer übernimmt das
Sachsen-Anhalt

LBO
Pflicht seit 17.12.2009 für Neu- und Umbauten;
Übergangsfrist für Bestandsbauten bis 31.12.2015
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) Vermieter sind verantwortlich für den Einbau und die Wartung
Schleswig-Holstein

LBO
Pflicht seit 01.04.2005 für Neu- und Umbauten;
Pflicht seit 31.12.2010 für Bestandsbauten
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure)Vermieter sind verantwortlich für den Einbau;
Mieter sind in der Regel für die Wartung verantwortlich
Thüringen

LBO
Pflicht seit 29.02.2008 für Neu- und Umbauten;
Keine Pflicht für Bestandsgebäude
Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure)Vermieter sind verantwortlich für den Einbau und die Wartung
Stand: 04/2020

Was droht bei Missachtung der Rauchmelderpflicht?

Die Rauchmelderpflicht ist eine gesetzliche Pflicht, die wie alle anderen Gesetze auch, umgesetzt werden muss. Verantwortlich dafür ist die in der jeweiligen Landesbauordnung genannte Person. Erfolgt keine Umsetzung innerhalb der angegebenen Frist, drohen Konsequenzen.

Nun ist es zwar für das Bauamt schwierig, gerade bei bestehenden Gebäuden zu prüfen, ob Rauchmelder nachgerüstet worden, dennoch empfiehlt sich die rasche Umsetzung der Rauchmelderpflicht.

Denn Mieter einer Wohnung können selbst beim Bauamt melden, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. In diesen Fällen drohen Bußgelder und Auflagen. Im schlimmsten Fall kommt es zu einem Brand und Feuerwehr, Polizei oder Gutachter stellen das Fehlen entsprechender Warnsysteme fest.

Dann verliert die verantwortliche Person nicht nur den Versicherungsschutz, sondern es droht auch eine strafrechtliche Verfolgung – gerade wenn Menschenleben gefährdet worden.

Brauch ich in einer selbstgenutzten Immobilie (z.B. Einfamilienhaus) ohne Vermietung einen Rauchmelder?"

Ja! Auch als Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie, wie Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus, unterliegen sie der gesetzlich geregelten Rauchmelderpflicht. Diese wurde mittlerweile in allen Bundesländern eingeführt (Vgl. obige Tabelle).

Brände in Deutschland – Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache

Statistisch gesehen haben Menschen in Deutschland ca. 4 Minuten Zeit die Gefahrenzone zu verlassen. Klingt erstmal viel – jedenfalls, wenn man davon ausgeht, dass sie den Brand auch sofort als solchen erkennen. Schwieriger wird es, wenn sie schlafen und entstehenden Dämpfe ihre Wahrnehmung beeinträchtigen.

Das klassische Beispiel ist der Raucher, der mit brennender Zigarette im Bett einschläft und die Glut der Zigarette die Matratze entzündet, so dass es zunächst zu einem Schwelbrand kommen kann, bei dem bereits die giftigen Dämpfe entstehen. In einem solchen Fall ist die statistische Zahl von 4 Minuten nicht mehr haltbar.

Gesamtanzahl der Brände in Deutschland
Mehr Statistiken finden Sie bei Statista

Schaut man sich den Verlauf der Gesamtanzahl der Brände in Deutschland in den vergangenen Jahren an, so kann man nicht von einer Entspannung reden, sondern das Thema ist gleichsam aktuell. Jeder Brand bedeutet nicht jedes mal auch Opfer, aber die Wahrscheinlichkeit ist da. Dieses Potential kann man verringern und für mehr Sicherheit in den eigenen vier Wänden sorgen, wenn man an die Installation von einem Rauchmelder bereits jetzt nachdenkt – egal ob mit oder ohne gesetzliche zwingende Regelungen.

Angesichts der geringen Beschaffungs- und Wartungskosten für Rauchmelder ist das ein nicht zu verantwortendes Risiko. Daher ist es besser, der Rauchmelderpflicht besser zu früh als zu spät nachzukommen und für mehr Sicherheit im Wohnraum zu sorgen.

Vorsorge ist besser als Nachsorge – dieser Spruch trifft in Bezug auf Brandschutz besonders zu, da im schlimmsten Fall eine Nachsorge nicht mehr möglich ist.

Wie sind ihre Erfahrungen mit Rauchmeldern? Haben sie bereits welche installiert/installieren lassen oder scheuen sie die Investition? Wir freuen uns auf eine Diskussion und hoffen auf Einblicke und Erfahrungswerte. Diese können anderen helfen sich zu entscheiden. Vielen Dank!

11 Antworten zu "Rauchmelderpflicht"

Schreiben sie einen Kommentar (neueste oben)

  1. Sedlatzek sagt
    Hallo, haben gerade ein Haus gekauft und über eine Elektriker Firma unsere Feuermelder angebracht. Heute hatten wir eine Karte im Briefkasten, dass die Firma ISTA am Samstag zum Austausch und zum kontrollieren kommen möchte. Sprich: eine Wartung durchführen will. Ist das richtig, wenn ich die Hauseigentümerin bin? Vielen Dank lg C. Sedlatzek
  2. jens scholz sagt
    muss ich in meiner privat genutzen eigentumswohnung eine fremdfirma zum wechseln der rauchmelder zulassen, bin handwerklich begabt und habe schon aus eigenem interesse immer die neuesten rauchmelder
  3. Bernd Baldrich sagt
    Hallo, kann ich in einer Mietwohnung (Thüringen) das anbringen eines Rauchmelders im Wohnzimmer verweigern. MfG B. Baldrich
  4. Privathaushalt sagt
    Muss ich die Wartung der Rauchmelder in meinem privat genutzten Haushalt nachweisen und falls ja wie? Oder reicht es, wenn ich selber in den vom Hersteller empfohlenen Abständen die Batterien wechsle und den Funktionstest durchführe? Hintergrund der Frage ist, dass ich bei einem Schadensfall nicht vorgeworfen bekommen möchte, die regelmäßige Wartung nicht beachtet zu habe.
    • HeinzR sagt
      Im Zweifelsfall die eigene Versicherung fragen. Grundsätzlich wird da aber kaum einer vorbeikommen und das überprüfen. Falls doch: Wahrscheinlich Betrüger.
  5. Schlossliebhaber sagt
    Hallo, wir wohnen in einem restaurierten Schloss und haben eine Frage zur Position der Rauchmelder: Wir sind nicht die Eigentümer, nur die Mieter. Müssen die Rauchmelder an der Decke angebracht, wo auch Stuck ist, oder dürfen sie in diesem Fall nur an der Wand hängen? Wir kleben natürlich und bohren nicht. Uns wäre natürlich Sicherheit lieber vor Schönheit. Gibt es dazu rechtliche Bestimmungen? Herzlichen Dank schon im Vorfeld für Antworten
  6. Leitsmann sagt
    Information ist völlig unverständlich. Die Frage war, brauche ich in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus ohne Vermietung einen Rauchmelder. Frage wird nicht beantwortet.
    • G. Böhme sagt
      Vielen Dank für den Hinweis! Wir haben die Info + die Links zu den jeweiligen Landesbauordnungen, in denen die Details geregelt sind, ergänzt.
  7. Emil sagt
    Zitat: "...es droht auch eine strafrechtliche Verfolgung" Was bedeutet genau ? Verwarnungsgeld, Gerichtvollzieher, Todesstrafe ? Gibt es ein Paragraf mit Ordnungswidrigkeiten oder Bußgeldkatalog ? Nach welche Norm / Bestimmung wird geprüft und unter welche Bedingungen ? akkreditierter Prüfer ?
    • Lisa sagt
      Hallo Email, JA das würde mich auch mal interessieren. Zumal Eigentümer nicht der Mieter und auch nicht die Hausverwaltung etc. ist, sondern durch den Besatzungssatuts der Allierten JENE die Besitzer sind sowie das GG lt. BVerfG seit dem 12. Juli 2017 mit Abgabenverordnung (u.a. AO) nichtig sind. Darüberhinaus ist mir aufgefallen, dass Bayern LBO Pflicht seit 01.01.2013 für Neu- und Umbauten; Übergangsfrist für Bestandsgebäude bis 31.12.2017 Gilt für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Fluchtwege (Flure) Vermieter sind verantwortlich für den Einbau; Mieter sind in der Regel für die Wartung verantwortlich. Siehe auch: Stand: 10/2016 Was bei Missachtung der Rauchmelderpflicht droht Die Rauchmelderpflicht ist eine gesetzliche Pflicht, die wie alle anderen Gesetze auch, umgesetzt werden muss. Verantwortlich dafür ist die in der jeweiligen Landesbauordnung genannte Person. Erfolgt keine Umsetzung innerhalb der angegebenen Frist, drohen Konsequenzen. Nun ist es zwar für das Bauamt schwierig, gerade bei bestehenden Gebäuden zu prüfen, ob Rauchmelder nachgerüstet worden, dennoch empfiehlt sich die rasche Umsetzung der Rauchmelderpflicht. Denn "Mieter" einer Wohnung können selbst beim Bauamt melden, wenn der "Mieter"??? seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. In diesen Fällen drohen Bußgelder und Auflagen. Im schlimmsten Fall kommt es zu einem Brand und Feuerwehr, Polizei oder Gutachter stellen das Fehlen entsprechender Warnsysteme fest. Dann verliert die verantwortliche Person nicht nur den Versicherungsschutz, sondern es droht auch eine strafrechtliche Verfolgung – gerade wenn Menschenleben gefährdet worden. Das soll nicht heißen, dass ich die Brände in Wohnungen vereiteln will und es keinen Sinn macht einen Rauchmelder zu haben. Mein Rauchmelder wurde einfach -OHNE MICH ZU FRAGEN - eingebaut. Das Fabrikat "Rauchmelder RM 680110" wurde über Dr. Moldan Umweltanalytik (seit 1986) über Messung hochfrequenter Immissionen von Funk-Rauchwarnmeldern für TECHEM* und BRUNATA (ALTRAL-SECAL RM 680110**) untersucht. Dieser o.g. RM wurde negativ beurteilt, dass etwa *ALLE 2 MINUTEN ein Signal abgegeben wird - und dies rund um die Uhr, **gemäß Herstellerangaben eine andere Software und nur 1 x im Monat für wenige Stunden Daten übertragen werden, OHNE dass der Mieter/in etwas davon mitbekommt. Was die Harmlosigkeit der Funksignale zu beweisen betrifft, ist m.E. nicht zulässig. Also WENN WIR (BÜRGER) "ungefragt" als MIETER und "vorgeschrieben" als VERMIETER einen RM durch ein "präambel" Gesetz aufgebrummt bekommen, dann möchte ich bei der Grenzwertbetrachtung zu den "schädlichen" Funkwellen (MIT-) ENTSCHEIDEN dürfen und eine gesetzliche Aussage der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung Deutschland, dass die Grenzwerte eingehalten wurden, in Frage stellen. Weil die Funkrauchmelder weniger als 5 Milliwatt als Grenzwertempfehlung senden, überzeugen MICH nicht! Das gleiche gilt bei Handys etc etc.
  8. Brigitte Hageböck sagt
    Für mich ist die Info gut verständlich und aufschlußreich
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