Wenn der Rauchmelder Alarm gibt und beispielsweise der Nachbar die Feuerwehr ruft, es aber gar nicht brennt, muss man den Einsatz dann bezahlen? Eine Frage, die sich viele Menschen stellen. Hierzu haben wir den Experten Peter Kehl in einem Interview befragt.
Peter Kehl
RechtsanwaltRechtsanwalt Peter Kehl, Jahrgang 1976, hat seine Tätigkeitsschwerpunkte in den Bereichen Wirtschaftsrecht und Strafrecht. Herr Kehl war Mitglied des Landtages von Sachsen-Anhalt und dort schwerpunktmäßig in der Kultur-, Medien- und Umweltpolitik tätig. Er war Mitglied des Kuratoriums der Landeszentrale für politische Bildung und Stiftungsratsmitglied der Stiftung Umwelt- und Klimaschutz Sachsen-Anhalt.
Es besteht Rauchmelderpflicht in Deutschland. Wer kontrolliert den Einbau?
Es wird (noch) nicht nachkontrolliert ob der Einbau getätigt wurde oder nicht.
Eine Überprüfung ist (vorerst) nicht vorgesehen und wahrscheinlich auch nicht durchführbar. Es wird nicht vorkommen, dass ein offizieller Kontrolleur klingelt und die Rauchmelder überprüfen will.
Wer ist für den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern überhaupt zuständig?
Die Regelungen für Einbau und Wartung sind in den einzelnen Bundesländern teilweise unterschiedlich geregelt:
Bundesland | Einbau | Wartung | Norm |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg | Eigentümer | Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt sie | § 15 Abs. 7 BW LBO |
Bayern | Eigentümer | Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt sie | Art. 46 Abs. 4 BayBo |
Berlin | Keine Angaben1 | Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt sie | § 48 Abs. 4 BauO Bln |
Brandenburg | Keine Angaben2 | Keine Angaben2 | § 48 Abs. 4 BbgBO |
Bremen | Eigentümer | Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt sie | § 48 Abs. 4 BremLBO |
Hamburg | Keine Angaben3 | Keine Angaben3 | § 45 Abs. 6 HBauO |
Hessen | Eigentümer | Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt sie | § 13 Abs. 5 BW HBO |
Mecklenburg-Vorpommern | Keine Angaben4 | Keine Angaben4 | § 48 Abs. 4 LBauO M-V |
Niedersachsen | Eigentümer | Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt sie | § 44 Abs. 5 NBauO |
Nordrhein-Westfalen | Eigentümer | Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt sie | § 49 Abs. 7 LBauO NRW |
Rheinland-Pfalz | Keine Angaben5 | Keine Angaben5 | § 44 Abs. 7 LBauO RP |
Saarland | Eigentümer | Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt sie | § 46 Abs. 4 LBO |
Sachsen | Keine Angaben6 | Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt sie | § 47 Abs. 4 SächsBO |
Sachsen-Anhalt | Keine Angaben6 | Keine Angaben6 | § 47 Abs. 4 BauO LSA |
Schleswig-Holstein | Eigentümer | Unmittelbarer Besitzer (Bewohner/Mieter), es sei denn, der Eigentümer übernimmt sie | § 49 Abs. 4 BauO S-H |
Thüringen | Keine Angaben7 | Keine Angaben7 | § 48 Abs. 4 ThürBO |
1 I.d.R. wird, in Anlehnung an die Regelungen anderer Bundesländer, davon ausgegangen, dass der Einbau der Rauchmelder im Verantwortungsbereich der Eigentümer (Vermieter) fällt.
2 Rechtslage hier nicht eindeutig. Bei einem Einbau durch den Eigentümer wäre dieser nach gängiger Ansicht auch für die Wartung zuständig, es können jedoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
3 Eigentümer (Vermieter), vgl. Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek (Az. 716C C 89/08)
4 aktuell bevorzugte Ansicht: Verpflichtung für den Einbau und Wartung liegt beim Eigentümer (Vermieter); eine Übernahme der Instandhaltungspflicht durch die Mieter kann jedoch vereinbart werden.
5 Eigentümer (Vermieter), vgl. Aussendung des Ministeriums der Finanzen RLP und dem Ministerium des Inneren, Sport und Infrastruktur RLP
6 Eigentümer (Vermieter)
7 Eigentümer (Vermieter); Eine Übertragung der Pflicht zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit auf den Mieter kann im Einzelfall vertraglich geregelt werden
Auch als Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie, wie Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus, unterliegen diese der gesetzlich geregelten Rauchmelderpflicht.
Wird ein Bußgeld fällig, wenn man keinen Rauchmelder installiert hat?
Die Rauchmelderpflicht ist eine gesetzliche Pflicht, die wie alle anderen Gesetze auch, umgesetzt werden muss. Verantwortlich hierfür ist die in der jeweiligen Landesbauordnung genannte Person. Erfolgt keine Umsetzung innerhalb der angegebenen Frist, drohen Konsequenzen.
Mangels flächendeckender Kontrollen wird dennoch häufig kein Bußgeld fällig.
Mieter/Bewohner können sich allerdings selbst beim Bauamt/Bauaufsicht melden, wenn der Vermieter/Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. In diesem Fällen drohen Bußgelder und Auflagen. Im schlimmsten Fall kommt es zu einem Brand und es wird das Fehlen entsprechender Rauchmelder festgestellt. In diesem Fall kann die verantwortliche Person nicht nur den Versicherungsschutz verlieren, sondern es droht eventuell auch eine strafrechtliche Verfolgung.
Wann genau spricht man von einem "Fehlalarm"?
Von einem Fehlalarm spricht man, wenn der Alarm losgeht, obwohl objektiv gar keine Gefahr besteht. Beim bevorstehenden Batteriewechsel handelt es sich jedoch nicht um einen Fehlalarm im wörtlichen Sinn, da das Signal nur missverstanden und (möglicherweise von Nachbarn) als Alarm interpretiert wird.
Mögliche Ursachen, warum ein Rauchmelder fälschlicherweise tatsächlich Alarm schlägt:
- Kochdampf in der Küche oder Wasserdampf im Bad
- Aufgewirbelter Staub (z.B. bei Renovierungsarbeiten)
- Deo oder Haarspray
- Insekten dringen in das Gehäuse und unterbrechen das optische Signal
- Extrem hohe Temperaturen (z.B. im Sommer durch direkte Sonneneinstrahlung)
- Elektromagnetische Störungen durch benachbarte Stromquellen
- Falsche Montage
Wenn Fehlalarm durch Nachbarn ausgelöst wird, wer haftet für den Einsatz?
Bsp.: Rauchmelder piept in Nachbarwohnung und es wird vorsorglich die Feuerwehr gerufen
Nachbar (-); der Nachbar muss den Feuerwehreinsatz nicht bezahlen, auch wenn es sich um einen Fehlalarm gehandelt hat. Alles andere würde den Nachbarn, der um das Leben und das Eigentum seines Nachbarn besorgt ist, schließlich bestrafen. Dies könnte zur Folge haben, dass in Zukunft die Notrufbereitschaft von Anwohnern enorm sinkt.
Nur wenn der Nachbar sich nachweislich einen üblen Scherzanruf erlaubt hat, kann es für ihn weitreichende Folgen haben. Es drohen nicht nur die Kosten des vergeblichen Feuerwehreinsatzes, auch eine Strafbarkeit nach § 145 StGB kommt in Betracht
Bewohner/Mieter (+/-); haftbar bei Verletzung der Obhutspflicht (z.B. kein ausreichendes Lüften beim Kochen ohne Dunstabzugshaube)
Eigentümer/Vermieter (+/-); generell haftbar, wenn er für den ordnungsgemäßen Einbau und Betrieb der Rauchmelder die Verantwortung trägt. Wird nachgewiesen, dass sich der auslösende Rauchmelder in schlechtem, technischen Zustand befand, wird der Vermieter die Kosten des Feuerwehreinsatzes tragen müssen. Sollte ein Dienstleister mit Einbau/Wartung beauftragt sein, kann dieser in Haftung genommen werden.
Wann muss man den Feuerwehreinsatz bezahlen?
Die Frage des Kostenersatzes ist in den Feuerwehrgesetzen der Bundesländer festgelegt und unterscheidet sich von Land zu Land leicht.
- Den Einsatz der Feuerwehr bspw. bei einem Brand zahlt meist die Allgemeinheit, also die Gemeinschaft der Steuerzahler. Nur in einigen Ausnahmefällen wird der potenzielle Verursacher zur Kasse gebeten
- Faustregel: Feuerwehreinsätze, die nötig sind, weil sich Menschen oder Tiere in lebensbedrohlichen Notlagen befinden oder ein Brand ausgebrochen ist, müssen nicht bezahlt werden
- Zahlen muss, wer vorsätzlich (z.B. Brandstiftung, Telefonstreich) oder grob fahrlässig (z.B. wiederholter Fehlalarm) Feuerwehreinsätze verursacht oder wer Hilfe braucht, ohne in akuter Gefahr zu sein
Herr Kehl, wir danken für das Gespräch.
Sollten sie weitere Fragen haben, schreiben sie weiter unten einen Kommentar. Vielen Dank!
11 Antworten zu "Wer haftet bei Fehlalarm durch Rauchmelder?"